Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 
(1) Die Verkehrswacht Dresden e.V. – im folgenden als Verkehrswacht bezeichnet – wurde am 19. März 1990 als Kreisverkehrswacht für das Hoheitsgebiet der Stadt Dresden und Ortsverkehrswacht für deren Stadtbezirke, soweit nicht eine besondere Ortsverkehrswacht besteht, gegründet und am 30. März 1990 unter der Nr. I/22 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Dresden Stadtbezirk Mitte eingetragen.
 
(2) Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Dresden.
 
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(4) Die Verkehrswacht ist Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. in Dresden.
 

§ 2 Zweck

 
(1) Zweck der Verkehrswacht ist es, in freiwilliger Mitarbeit und in eigener Initiative aller Mitglieder
1. die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern,
2. Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben und Einrichtungen zur Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr zu schaffen,
3. Verkehrsunfälle durch geeignete Maßnahmen zu verhüten,
4. die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
5. ihre Mitglieder und die Behörden in Fragen der Sicherheit im Straßenverkehr zu beraten,
6. an Lösungen ökologischer Probleme, die die Sicherheit im Straßenverkehr berühren, mitzuwirken.
 
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen für die Stadt Dresden wird die Verkehrswacht die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten durchführen, sofern sie sich auf deren Zweck gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 
(1) Die Verkehrswacht arbeitet ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Verkehrswacht ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2) Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Verkehrswacht fremd sind, oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Ordentliche Mitglieder der Verkehrswacht

 
(1) Ordentliche Mitglieder sind:
a) die Ortsverkehrswachten mit ihren Mitgliedern
b) die Mitglieder des Vorstandes.
 
(2) Ordentliche Mitglieder können außerdem sein:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Verbände und Vereinigungen
d) Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.
 
(3) Die mit einem Vereinsamt verbundene Mitgliedschaft beginnt mit der Erklärung des Gewählten, dass er das Amt annimmt.
 
(4) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied nach Abs. (2) vollzieht der geschäftsführende Vorstand. Grundlage ist eine vom Antragsteller unterzeichnete Erklärung zu seinem Beitritt und zur Anerkennung der Satzung der Verkehrswacht. Die Erklärung ist an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten.
Die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
 
(5) Jedes ordentliche Mitglied der Verkehrswacht ist zugleich Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V..
 
(6) a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod.
b) Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
c) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es satzungswidrig handelt oder sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist das Ansehen der Verkehrswacht in der Öffentlichkeit zu schädigen. Über den Ausschluss beschließt der geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist binnen einer Frist v on zwei Wochen die Beschwerde an den Vorstand zulässig.
 

§ 5 Fördernde Mitglieder

 

Der geschäftsführende Vorstand kann natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Sie haben beratende Stimme.
 

§ 6 Ehrenmitglieder

 
(1) Zu den Ehrenmitgliedern kann der geschäftsführende Vorstand natürliche Personen ernennen, die sich um die Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben beratende Stimme.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss oder durch Tod.
 

§ 7 Beitrag

 
(1) Die in § 4 (2) genannten Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.
(3) Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch Beschluss der Hauptversammlung für das Folgejahr festgelegt.
 

§ 8 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht

 
(1) Die Verkehrswacht erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihre Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt. 
Sie bedarf der Anerkennung durch den Vorstand der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. .
(2) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Verkehrswacht mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet sie die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. bzw. die Deutsche Verkehrswacht e.V. ein.
 
(3) Der Vorstand der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist berechtigt, der Verkehrswacht das Recht dieser Bezeichnung zu entziehen, wenn sie die von der Deutschen Verkehrswacht e.V. aufgestellten Mindesterfordernisse nicht in ihre Satzung auf nimmt oder gegen den Zweck der Deutschen Verkehrswacht e.V. verstößt, wie er sich aus § 2 dieser Satzung ergibt.
 
(4) In den Fällen der Abs. (1) und (3) steht der Verkehrswacht die Beschwerde an das Präsidium der Deutschen Verkehrswacht e.V. zu, das endgültig entscheidet.
 

§ 9 Organe

 
Organe der Verkehrswacht sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
d) der Beirat.
 

§ 10 Hauptversammlung

 
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Verkehrswacht.
 
(2) Jedes in der Hauptversammlung anwesende und in der Stimmliste eingetragene Mitglied hat eine Stimme.
 
(3) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Vermittlung der Geschäftsführung mindestens einmal im Jahr. Die Mitglieder werden durch einen Brief über die Einberufung der Hauptversammlung verständigt. Sie soll möglichst im ersten Halbjahr des Jahres stattfinden. Der Zeitpunkt ist mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.
 
(4) Anträge für die Tagesordnung der Hauptversammlung können gestellt werden von:
a) jeder Ortsverkehrswacht
b) jedem Mitglied des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes
c) jedem Mitglied des Beirates
d) den Mitgliedern gemäß § 4 (2).
Anträge von grundsätzlicher und schwerwiegender Bedeutung müssen bis spätestens Ende des Geschäftsjahres und sonstige Anträge mindestens fünf Wochen vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsführung der Verkehrswacht schriftlich eingegangen sein.
Die Tagesordnung ist an alle Mitglieder der Verkehrswacht vier Wochen vor der Hauptversammlung (Datum des Poststempels) zu versenden.
 
(5) Die Hauptversammlung
- nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes,
- wählt, soweit erforderlich, neue
• Mitglieder des Vorstandes
• Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
• Beiratsmitglieder
• Rechnungsprüfer
auf die Dauer von jeweils vier Jahren, - genehmigt den Haushaltsplan und beschließt über die Höhe einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für die in § 4 (2) genannten Mitglieder unter Beachtung der v on der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. festgelegten Mindesthöhe,
- wählt die Vertreter der Verkehrswacht bei der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. (Delegierte und Ersatzdelegierte).
- beschließt Änderungen dieser Satzung und
- behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung.
 
(6) Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur dann zur Erörterung gelangen, wenn mindestens ein Drittel der vertretenen Stimmen damit einverstanden ist. Satzungsänderungen, die aufgrund amtlicher Vorschriften erforderlich werden, kann der geschäftsführende Vorstand beschließen und durchführen.
 
(7) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen dieser Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
 
(8) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden bzw. einen seiner Vertreter zu unterzeichnen.
 

§ 11 Vorstand

 
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- den zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer und
- bis zu weiteren fünf Mitgliedern.
 
(2) Der Vorstand ist für die Durchführung der Verkehrswachtarbeit in Dresden verantwortlich. Er beschließt über alle in der Stadt Dresden durchzuführenden Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck der Verkehrswacht gemäß § 2 beziehen.
 
(3) Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.
 
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einer der Vorsitzenden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
(5) Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
 
(6) Für die Ressortverteilung wird durch den Vorstand ein Geschäftsverteilungsplan beschlossen.
 
(7) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Fachausschüsse und zeitweilig tätige Projektgruppen berufen.
 
8) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 

§ 12 Geschäftsführender Vorstand

 
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- den zwei Stellvertretern des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Geschäftsführer.
 
(2) Einer der Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam die Verkehrswacht.
 
(3) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Verkehrswacht und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
 
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann dem Geschäftsführer teilweise Vollmacht zur Vertretung des Vorsitzenden oder eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes erteilen.
 
(5) Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.
 

§ 13 Beirat

 
(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und Persönlichkeiten zusammen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Straßenverkehr und der Straßenverkehrssicherheitsarbeit verbunden sind oder in besonderem Maße die Verkehrswacht finanziell unterstützen. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 15 Personen nicht übersteigen.
 
(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß (1) beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vor der Zeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bestellen.
 
(3) Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder.
 
(4) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand und den geschäftsführenden Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten.
 

§ 14 Geschäftsführung

 
(1) Zur Durchführung der Aufgaben der Verkehrswacht besteht an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.
 
(2) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und vom geschäftsführenden Vorstand angestellt.
 
(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Beratungen sämtlicher Organe mit beratender Stimme teil.
 
(4) Staatliche Stellen können, wenn die Verkehrswacht staatliche Unterstützung erhält, jederzeit von der Geschäftsführung nach den einschlägigen Vorschriften durch Beauftragte Rechenschaft über die von ihrer Seite aufgebrachten Geldmittel fordern.
 

§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

 
(1) Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie sind berechtigt, für die Lösung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen. Die Mitglieder der Arbeitskreise brauchen nicht Mitglieder der Organe zu sein.
 
(2) Die Organe sind berechtigt, sachverständige Gäste an ihren Beratungen teilnehmen zu lassen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende. Den Gästen steht kein Stimmrecht zu.
 
(3) Über die Sitzungen bzw. Versammlungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden oder dem Schriftführer und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 16 Rechnungsprüfung

 
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden von einem Rechnungsprüfer überwacht, der in der Hauptversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung berichtet (vgl. § 10 (5)). 
Für die Dauer von vier Jahren werden bis zu drei Rechnungsprüfer von der Hauptversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
 

§ 17 Auflösung des Vereins

 
(1) Die Auflösung der Verkehrswacht kann in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung vertretenen Stimmen.
 
(2) Bei Auflösung der Verkehrswacht oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Verkehrswacht, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V., die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
 
Schlussbestimmung
 
Die letzte Änderung zur Satzung vom 19.03.1990 wurde gemäß § 10 Abs. (5) 5. Anstrich der Satzung durch die Mitglieder auf der Hauptversammlung am 23.04.2008 beschlossen.